Stand: Dienstag, 9 Dezember, 2025

Jugendverordnung

§ 1 Zweck und Aufgaben der Jugendabteilung

(1) Die Jugendabteilung des Fischereivereins Velden e. V. dient der Förderung
– des waidgerechten Angelns,
– des Natur- und Gewässerschutzes,
– der Persönlichkeitsentwicklung,
– der sozialen Gemeinschaft und Teamfähigkeit.

(2) Sie vermittelt Kenntnisse über Fischarten, Gewässerökologie, Tierschutz, Sicherheit am Wasser sowie verantwortungsbewusste Ausübung der Fischerei.

(3) Die Jugendabteilung handelt gemeinnützig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.


§ 2 Mitgliedschaft in der Jugendabteilung

(1) Mitglieder sind alle Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Satzung des Fischereivereins Velden e. V.
(3) Mit dem 18. Geburtstag geht die Mitgliedschaft automatisch in die reguläre Mitgliedschaft über.


§ 3 Leitung der Jugendabteilung

(1) Die Jugendabteilung wird durch den/die Jugendleiter/in geführt; weitere Betreuer können durch den Vorstand bestimmt werden.

(2) Aufgaben der Jugendleitung:

  • Planung und Durchführung der Jugendarbeit

  • Aufsicht im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen

  • pädagogische Anleitung und Wissensvermittlung

  • Organisation von Veranstaltungen, Schulungen und Gewässeraktionen

  • Kommunikation mit Eltern und Vorstand


§ 4 Aufsichtspflicht und Sicherheit

(1) Die Jugendleitung übernimmt während Veranstaltungen die gesetzlich erforderliche Aufsicht. Eine lückenlose Überwachung ist bei Aktivitäten im Freien naturgemäß nicht jederzeit möglich.

(2) Die Sicherheit der Jugendlichen hat höchste Priorität.
Die Jugendleitung ist berechtigt, Maßnahmen oder Einschränkungen anzuordnen.

(3) Hinweise zu gesundheitlichen Einschränkungen müssen im Voraus mitgeteilt werden.


§ 5 Angeln von Kindern ab 7 Jahren

(1) Kinder, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, dürfen gemäß Bayerischem Fischereigesetz ohne staatlichen Fischereischein angeln, wenn ein volljähriger, fischereiberechtigter Pate anwesend ist.

(2) Für diese Form der Kinderfischerei gelten:

  1. Der Pate muss Vereinsmitglied sein.

  2. Der Pate trägt während des Angelns die unmittelbare Aufsicht.

  3. Der Jugendleiter oder Vorstand kann Paten zulassen oder ablehnen.

  4. Kinder müssen alle Anweisungen des Paten und der Jugendleitung befolgen.

(3) Ohne Paten ist das Angeln für Kinder unter 14 Jahren nicht gestattet.


§ 6 Jugendliche ab 14 Jahren mit Fischereischein

(1) Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr dürfen mit gültigem staatlichen Fischereischein eigenständig angeln.

(2) Vereinsinterne Regelungen:

  1. Ein Pate ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich.

  2. Für bestimmte Veranstaltungen kann die Jugendleitung dennoch eine Begleitperson verlangen (Nachtangeln, stark strömende Bereiche, besondere Gefahrenstellen).

  3. Jugendliche haben weiterhin alle Vereins-, Sicherheits- und Gewässerregeln einzuhalten.

  4. Bei Verstößen kann der Jugendleiter Auflagen oder Ausschlüsse aussprechen.


§ 7 Paten und Begleitpersonen

(1) Paten müssen volljährige Vereinsmitglieder sein und werden durch die Jugendleitung oder den Vorstand bestätigt.

(2) Der Pate übernimmt die unmittelbare Aufsicht während des Angelns, jedoch nicht die rechtliche Gesamtverantwortung.
Diese bleibt bei den Erziehungsberechtigten.

(3) Jugendliche haben keinen Anspruch auf einen bestimmten Paten.

(4) Der Jugendleiter kann jederzeit Paten ablehnen oder austauschen, wenn Sicherheitsbedenken bestehen.


§ 8 Verhalten der Jugendlichen

(1) Jugendliche verpflichten sich zu verantwortungsbewusstem Verhalten gegenüber Natur, Tierwelt, anderen Jugendlichen und Vereinsmaterial.

(2) Streng verboten sind:

  • Alkohol, Nikotin, Dampfgeräte (Vapes), Drogen

  • Waffen, Messer (außer erlaubte Angelmesser), Feuerwerkskörper

  • mutwillige Beschädigungen

  • gefährliches Verhalten am Gewässer (Rennen, Springen, Drängeln)

(3) Die Anweisungen der Jugendleitung und Betreuer sind verpflichtend.


§ 9 Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1) Eltern müssen während der Veranstaltung telefonisch erreichbar sein.

(2) Eine Abholung innerhalb von 30–60 Minuten muss gewährleistet sein.

(3) Änderungen zu:

  • Kontaktdaten

  • Gesundheitsdaten

  • Notfallinformationen

müssen unverzüglich gemeldet werden.


§ 10 Veranstaltungen der Jugendabteilung

(1) Die Jugendabteilung führt u. a. durch:

  • Schulungen und Unterrichtseinheiten

  • Jugendfischen und Gemeinschaftsangeln

  • Gewässerpflegeaktionen

  • Ausflüge und Lehrmaßnahmen

(2) Teilnahme kann von Anmeldung, Ausrüstung oder Regeln abhängig gemacht werden.

(3) Der Jugendleiter entscheidet über Teilnahmevoraussetzungen.


§ 11 Ergänzende Bestimmungen gemäß Satzung (§ 11) und Fischereirecht

(1) Diese Jugendordnung ergänzt die Bestimmungen des § 11 der Vereinssatzung.
Die Satzung ist verbindlicher Bestandteil der Jugendarbeit und hat Vorrang.

(2) Da viele Jugendliche die Satzung nicht lesen, werden in dieser Jugendordnung die relevanten Punkte für sie verständlich erklärt.

(3) Änderungen der Satzung gelten automatisch auch für die Jugendordnung.


§ 12 Ausrüstung, Kleidung und Materialien

(1) Die Jugendlichen müssen der Witterung angemessene Kleidung, Sonnenschutz und ggf. Ersatzkleidung mitführen.

(2) Angelgerät darf nur unter Aufsicht und nach Anweisung genutzt werden.

(3) Vereinsmaterial ist pfleglich zu behandeln.


§ 13 Maßnahmen bei Regelverstößen

Die Jugendleitung kann bei Fehlverhalten:

  1. eine Ermahnung aussprechen,

  2. den Jugendlichen sofort von der Veranstaltung ausschließen,

  3. die Eltern zur sofortigen Abholung auffordern,

  4. einen zeitweiligen oder dauerhaften Ausschluss aus der Jugendabteilung aussprechen.


§ 14 Inkrafttreten

Diese Jugendordnung tritt nach Beschluss durch Vorstand  in Kraft.
Änderungen bedürfen ebenfalls eines Beschlusses.