Bestimmungen Gastfischer

letzte Aktualisierung Mittwoch, 19 März, 2025

Ausführliche Fischereibestimmungen für Gastfischer des Fischereivereins Velden Vils

1. Angel- und Fangbestimmungen

1.1 Zulässige Angelgeräte und Fangmethoden

  • Jeder Gastfischer darf maximal zwei Handangeln verwenden, wobei jede Angel nur mit einem einzelnen Haken ausgestattet sein darf. Drillinge zählen hierbei als ein Haken.
  • Die Verwendung von lebenden Köderfischen ist strikt verboten, basierend auf § 15 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Fischereigesetzes.
  • Das Angeln mit Kunstködern, Köderfischen oder Fischfetzen auf die Fischarten Zander und Hecht ist im Zeitraum vom 1. Februar bis einschließlich 30. Juni jedes Jahres verboten. Dies dient dem Schutz der Fischbestände während ihrer Laichzeit.
  • Ausgelegte Angeln dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden, um eine unkontrollierte Beeinträchtigung des Fischbestandes zu vermeiden.

1.2 Rücksetzpflicht für gefährdete Fischarten (Rote Liste Kategorie 2 & 3)

  • Das bewusste und grundlose Zurücksetzen von gefangenen Fischen, auch bekannt als “Catch and Release”, ist in Bayern grundsätzlich untersagt.
  • Ausnahmen bestehen für untermaßige Fische oder Fische, die während der gesetzlichen Schonzeiten gefangen werden. Diese sind unverzüglich und möglichst schonend in dasselbe Gewässer zurückzusetzen.
  • Fische, die auf der Roten Liste Bayerns unter den Kategorien 2 (“stark gefährdet”) und 3 (“gefährdet”) gelistet sind, dürfen zurückgesetzt werden, sofern sie unversehrt und überlebensfähig erscheinen.
1.2.1 Geltungsbereich des Rücksetzgebots
  • Kategorie 2 – Stark gefährdete Arten (Rücksetzpflicht erlaubt):
    • Rutte (Quappe) – Lota lota
    • Frauennerfling – Rutilus virgo
    • Schrätzer – Gymnocephalus schraetser
    • Streber – Zingel streber
    • Zingel – Zingel zingel
    • Perlfisch – Rutilus meidingerii
    • Bitterling – Rhodeus amarus
  • Kategorie 3 – Gefährdete Arten (Rücksetzen gestattet):
    • Nase – Chondrostoma nasus
    • Barbe – Barbus barbus
    • Aitel (Döbel) – Squalius cephalus
    • Hecht – Esox lucius
    • Karausche – Carassius carassius
    • Bachforelle in Niederbayern und Oberbayern – Salmo trutta fario
1.2.2 Bedingungen für das Zurücksetzen
  • Nur unversehrte und lebensfähige Fische dürfen zurückgesetzt werden.
  • Die Rückführung muss unverzüglich und auf möglichst schonende Weise in denselben Lebensraum erfolgen.
  • Schwer verletzte oder offensichtlich nicht überlebensfähige Fische müssen gemäß gesetzlichen Bestimmungen verwertet werden.
1.2.3 Dokumentationspflicht
  • Jeder Fang, auch zurückgesetzte Fische, müssen umgehend und genau im Fangbuch oder in einer elektronischen Erfassung dokumentiert werden.
  • Der Fischereiverein kann wissenschaftliche Studien oder Bestandskontrollen zur Hege und Pflege dieser Arten durchführen.
1.2.4 Verweis auf Rechtsgrundlagen
  • Die Regelungen basieren auf den Bestimmungen des Bayerischen Fischereigesetzes (§ 1 BayFiG: Hegepflicht) sowie auf Empfehlungen der Fischereifachberatung Bayern.

1.3 Tagesfanglimits

  • Pro Tag dürfen maximal fünf Fische entnommen werden, dabei gelten folgende Beschränkungen pro Fischart:
    • Maximal 1 Hecht oder 1 Zander
    • Maximal 2 Forellen
    • Maximal 2 Karpfen
    • Maximal 1 Marmorkarpfen oder Graskarpfen
    • Maximal 5 Weißfische
  • Die Gesamtfangmenge darf die Zahl von fünf Fischen pro Tag nicht überschreiten.
  • Waller (Welse) müssen entnommen und dürfen keinesfalls zurückgesetzt werden.

1.4 Schonzeiten und Mindestmaße

  • Es gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Schonzeiten und Mindestmaße sowie die spezifischen Vereinsbestimmungen.
  • Fische dürfen nur für eine kurze Dauer im Setzkescher gehalten werden, um unnötigen Stress zu vermeiden.
  • Ein Austausch von bereits gefangenen Fischen mit später gefangenen Fischen ist strengstens untersagt.

1.5 Verbotene Fangmethoden und Weitergabe von Fischen

  • Das Fangen von Fischen mit wiederverwendeten Ködern oder Köderfischen ist verboten.
  • Der Verkauf, das Tauschen oder Verschenken von gefangenen Fischen ist untersagt.

1.6 Angelzeiten und Übernachten

  • Für Gastfischer ist das Angeln ausschließlich bis zum Ablauf der erworbenen Tageskarte gestattet.
  • Zelten und Übernachten am Gewässer sind für Gastfischer streng verboten.
  • Vereinsbeauftragte haben das Recht, Angelberechtigungen und Fänge zu kontrollieren.
  • Verstöße gegen diese Regelungen können zum sofortigen Entzug der Angelberechtigung führen und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

1.7 Eisfischen

Eisfischen ist im gesamten Vereinsgewässer untersagt.

1.8 Zugang zum Altwasser

  • Das Altwasser ist für Gastfischer ohne Vereinszugehörigkeit untersagt.

2. Sauberkeit und Umweltschutz

2.1 Sauberkeit

  • Ufer und Gewässerbereiche sind in einem sauberen Zustand zu halten. Müll wie Dosen, Flaschen oder Zigarettenreste sind eigenständig zu entsorgen.
  • Laute Geräusche und andere Störungen der Natur sind zu vermeiden.
  • Hunde müssen nicht zwingend an der Leine geführt werden, dürfen jedoch keine anderen Personen belästigen. Hinterlassenschaften sind in jedem Fall zu beseitigen.
  • Besonders schützenswerte Laichzonen sind während der Laichzeiten nicht zu betreten oder zu beangeln.
  • Bei Vereinsveranstaltungen können zeitlich begrenzte Sonderregelungen gelten.
  • Beobachtungen von Fischsterben oder anderen Umweltschäden sind sofort an die Vereinsleitung oder zuständige Behörden zu melden.

2.2 Feuerstellen

  • Das Anlegen von offenen Feuerstellen ist aus Sicherheits- und Umweltschutzgründen verboten.

2.3 Fahrzeugnutzung

  • Fahrzeuge dürfen nur auf gekennzeichneten Parkplätzen abgestellt werden. Der Fahrzeughalter haftet für Verstöße gegen diese Regelung.

2.4 Haftungsausschluss

  • Für Unfälle während des Angelns oder beim Aufenthalt am Gewässer wird keine Haftung übernommen
  • 3. Bestimmungen für Jungfischer

    3.1 Abschaffung des Jugendfischereischeins (Art. 47)

    • Ab dem 1. Januar 2025 dürfen alle Minderjährigen ab dem vollendeten siebten Lebensjahr (statt bisher ab dem zehnten Lebensjahr) in Begleitung einer volljährigen Person ohne zusätzlichen Fischereischein angeln.

    • Es ist jedoch eine gültige Tages- oder Jahreskarte erforderlich.

    • Weitere Einzelheiten sind den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen.

    3.2 Eigenständiges Angeln von Jungfischern

    • Jungfischer ab 14 Jahren, die eine bestandene Fischereiprüfung nachweisen können, dürfen eigenständig mit zwei Handangeln angeln.