Satzung des Fischervereins Velden / Vils
Paragraphen Satzung
§ 1 Name und Sitz
1Der Verein führt den Namen Fischereiverein Velden e.V.. 2Der Sitz des Vereins ist Velden. 3Der Verein ist unter der Nr. 0282 im Vereinsregister des Amtsgerichts Landshut eingetragen. 4Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Der Zweck des Vereins ist der Schutz und die Pflege der Natur, insbesondere die Erhaltung der Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand zum Wohl der Allgemeinheit. 3Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mittelverwendung
1Der Verein ist selbstlos tätig. 2Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 4Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 5Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
1Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen des Bezirksfischereiverbands Niederbayern und dessen Dachverband. 2Die Mitgliederversammlung kann jedoch durch einfachen Beschluss anderweitige Regelungen treffen.
§ 5 Mitgliedschaft
1Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. 2Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit. 3Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 4Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. 2Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. 3Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. 4Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. 5Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. 6Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied bekannt zu machen. 7Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Ältestenrat zu. 8Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. 9Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten den Ältestenrat zur Entscheidung darüber einzuberufen. 10Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. 11Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt. 12Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. 13Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. 14Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder und Jugendliche) werden Beiträge erhoben. 2Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 Organe des Vereins
1Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Ältestenrat.
§ 9 Vorstand
1Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 21. Vorsitzenden 32. Vorsitzenden 4Kassier 5Schriftführer 6Gewässerwart 7Jugendleiter 8Vergnügungswart 9Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. 10Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 6.000 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des Gesamtvorstands(Vorstandschaft) einzuholen. 11Doppelfunktionen sind möglich; ausgenommen davon ist eine Personalunion von 1. und 2. Vorsitzenden.
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
1Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. 2Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere 3-Führung der laufenden Geschäfte, 4-Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, 5-Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung, 6-Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern, 7-Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.
§ 11 Wahl des Vorstands
1Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. 2Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. 3Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von vier Jahren gewählt. 4Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. 5Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 6Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 12 Vorstandssitzungen
1Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. 2Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. 3Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 4Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. 5Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 13 Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
1In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. 2Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. 3Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 4Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands, 5Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien, 6Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern, 7Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen, 8Wahl des Ältestenrates 9Wahl der Kassenprüfer 10weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben. 11Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. 12Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. 13Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. 14Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. 15Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. 16Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. 17Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/10 der Vereinsmitglieder oder mindestens 25 Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. 18Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/10 der Mitglieder anwesend ist. 19Ist weniger als 1/10 der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 20Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt. 21Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. 22Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 23Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. 24Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von 90 % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 14 Ältestensrat
1Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern. 2Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
§ 15 Protokollierung
1Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Kassenprüfer
1Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. 2Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. 3Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. 4Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.
§ 17 Auflösung des Vereins
1Der Verein kann nur durch Beschluss in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. 2Zu dem Beschluss ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. 3Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Marktgemeinde Velden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Fischerei oder des Naturschutzes zu verwenden hat. 4Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden. 5Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. 6Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliedersammlung am 7. März 2009 beschlossen. Eintragung beim Registergericht Landshut am 2.6.2009–VR 282 Ergänzung § 17 Abs. 1 Satz 1 durch Mitgliederversammlung vom 6.3.2010. Eintragung durch Registergericht am ………………………